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FG Münster Urteil v. - 4 K 3907/16 Ki

Gesetze: KiStG NRW § 3 Abs 1; KiStG NRW § 4 Abs 1 Nr 5; KiStG NRW § 7 Abs 2 Satz 1, 2 ; KiStO NRW § 6 Abs 1 Nr 5; KiStO NRW § 6 Abs 2 Satz 2; KiStO NRW § 11 Abs 2 Satz 1, 2; KiStO NRW § 12 Abs 1; GG Art 3 Abs 1; GG Art 4 Abs 1, 2; GG Art 6 Abs 1; GG Art 140 ; EStG § 51a Abs 2 Satz 1, 2

Kirchgeld, Verfassungsrecht

Glaubensverschiedene Ehe, geringeres Einkommen des anderen Ehepartners

Leitsatz

1) Bei glaubensverschiedenen Ehen fällt das besondere Kirchgeld auch dann an, wenn ein Ehegatte ein eigenes, aber deutlich geringeres Einkommen als der andere Ehegatte erzielt.

2) Die Erhebung des besonderen Kirchgeldes ist in diesem Fall auch verfassungsgemäß.

Fundstelle(n):
TAAAH-11175

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