Insolvenzverfahren: Voraussetzungen der Hinterlegung von Geld- und Wertgegenständen; Haftung einer zur Hinterlegungsstelle bestimmten Bank; Warnpflichten des ein Insolvenzsonderkonto führenden Kreditinstituts gegenüber dem Insolvenzgericht bei evident insolvenzzweckwidrigem Zahlungsauftrag des Insolvenzverwalters; Zulässigkeit der Führung eines Anderkontos als Insolvenzkonto
Leitsatz
1. Bestimmungen der Gläubigerversammlung, bei welcher Stelle und zu welchen Bedingungen Geld, Wertpapiere oder Kostbarkeiten zu hinterlegen sind, erfordern einen förmlichen Beschluss der Gläubigerversammlung.
2. Eine Bank, die zur Hinterlegungsstelle bestimmt worden ist, treffen keine insolvenzspezifischen Pflichten zum Schutz der Insolvenzmasse oder der Insolvenzgläubiger, bei deren Verletzung die Bank als Hinterlegungsstelle zum Schadensersatz verpflichtet ist.
3. Dient ein bei einem Kreditinstitut geführtes Insolvenz-Sonderkonto für die Bank erkennbar dazu, in der Art einer Hinterlegungsstelle zu Gunsten der verwalteten Masse eingehende Gelder zu sammeln, kann die Bank eine Warnpflicht gegenüber dem Insolvenzgericht oder - sofern vorhanden und der Bank bekannt - dem Gläubigerausschuss treffen, wenn der Zahlungsauftrag des Insolvenzverwalters für das Konto objektiv evident insolvenzzweckwidrig ist und sich der Bank aufgrund der Umstände des Einzelfalls ohne weiteres begründete Zweifel an der Vereinbarkeit der Handlung mit dem Zweck des Insolvenzverfahrens aufdrängen müssen.
4. Es ist unzulässig, ein Anderkonto (Vollrechts-Treuhandkonto) als Insolvenzkonto zu führen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2019:070219UIXZR47.18.0
Fundstelle(n): BB 2019 S. 1483 Nr. 26 BB 2019 S. 833 Nr. 15 DB 2019 S. 6 Nr. 14 DB 2019 S. 783 Nr. 14 DStR 2019 S. 13 Nr. 16 NJW 2019 S. 1442 Nr. 20 NJW 2019 S. 8 Nr. 19 NWB-Eilnachricht Nr. 14/2020 S. 992 NWB-Eilnachricht Nr. 17/2019 S. 1206 StuB-Bilanzreport Nr. 11/2019 S. 454 WM 2019 S. 629 Nr. 14 ZIP 2019 S. 718 Nr. 15 CAAAH-11201