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BGH Beschluss v. - EnVR 63/17

Gesetze: § 7 Abs 1 GasNEV, § 7 Abs 2 S 1 GasNEV, § 7 Abs 2 S 2 Nr 5 GasNEV, § 88 EnWG

Festlegung der Erlösobergrenzen für Betreiber eines Gasverteilernetzes: Erforderlichkeit eines inneren Zusammenhangs zwischen Eigenkapital und Abzugskapital; Pflichten aus Gewinnabführungsvertrag als Verbindlichkeit; Darlegung der Betriebsnotwendigkeit von Umlaufvermögen; Zulässigkeit der Anschlussrechtsbeschwerde in Energiewirtschaftssachen - Gewinnabführungsvertrag

Leitsatz

Gewinnabführungsvertrag

1a. Die Berücksichtigung von Abzugskapital hängt nicht davon ab, dass ein innerer Zusammenhang zum betriebsnotwendigen Eigenkapital besteht oder dass die zu Grunde liegende Überlassung von Kapital betriebsnotwendig war (Bestätigung von , RdE 2010, 19 Rn. 44 f. - SWU Netze; Beschluss vom - EnVR 57/15, RdE 2017, 340 Rn. 36 - SWL Verteilungsnetzgesellschaft mbH).

1b. Die aus einem Gewinnabführungsvertrag resultierende Pflicht, den im Geschäftsjahr angefallenen Gewinn nach Erstellung der Bilanz zeitnah auszukehren, begründet eine Verbindlichkeit im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 5 GasNEV.

1c. Zur Darlegung der Betriebsnotwendigkeit von Umlaufvermögen ist es erforderlich, die Entwicklung von Liquidität und kurzfristig fälligen Verbindlichkeiten über das gesamte Geschäftsjahr hinweg darzustellen (Bestätigung von , RdE 2010, 19 Rn. 20 - SWU Netze; Beschluss vom - EnVR 23/16 Rn. 27 f. - SW Kiel Netz GmbH).

2a. In energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren ist eine Anschlussrechtsbeschwerde entsprechend den Regeln über die Anschlussrevision im Zivilprozess statthaft (im Anschluss an , WuW/E BGH 2271, juris Rn. 28 - Taxigenossenschaften; Beschluss vom - KVR 54/07, WuW/E DE-R 2408 Rn. 132 - Lottoblock I).

2b. Die Zulässigkeit der Anschlussrechtsbeschwerde hängt davon ab, dass sie einen Lebenssachverhalt betrifft, der mit dem von der Rechtsbeschwerde erfassten Gegenstand in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang steht (Bestätigung von , BGHZ 174, 244 Rn. 38 ff.).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:290119BENVR63.17.0

Fundstelle(n):
KAAAH-11301

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