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BGH Urteil v. - I ZR 126/15

Gesetze: § 125c Abs 1 MarkenG, § 125c Abs 2 MarkenG, Art 14 EGRL 95/2008, Art 34 Abs 2 EGV 207/2009

Nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer nationalen Marke wegen Verfalls nach Löschung wegen Verzichts; Inanspruchnahme des Zeitrangs einer gelöschten nationalen Marke für eine Unionsmarke - PUC II

Leitsatz

PUC II

1. Im Hinblick auf eine wegen Verzichts gelöschte deutsche Marke, deren Zeitrang für eine Unionsmarke in Anspruch genommen wird, ist auf Antrag nachträglich gemäß § 125c MarkenG die Ungültigkeit wegen Verfalls festzustellen, wenn die Voraussetzungen des Verfalls zum Zeitpunkt des Erlöschens der deutschen Marke gegeben waren. Es ist dagegen nicht erforderlich, dass diese Voraussetzungen auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag vorliegen.

2. Mit der Inanspruchnahme des Zeitrangs einer nationalen Marke soll dem Inhaber der Unionsmarke im Wege einer Fiktion ermöglicht werden, in dem jeweiligen Mitgliedstaat weiter von dem Schutz zu profitieren, den die gelöschte ältere nationale Marke genoss. Es ist jedoch nicht möglich, die nationale Marke zu benutzen, auf die verzichtet wurde. Eine etwaige Benutzung des in Rede stehenden Zeichens nach der Löschung ist als Benutzung der Unionsmarke anzusehen.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:081118UIZR126.15.0

Fundstelle(n):
UAAAH-11302

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