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BFH Beschluss v. - X B 45/18

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2; EStG § 7 Abs. 1; EStG § 7g Abs. 2 Satz 2;

Berücksichtigung eines Schrottwertes von Schiffen bei der Bemessung der AfA

Leitsatz

1. NV: Im Rahmen der Prüfung, ob bei der Bemessung der AfA von Schiffen ein verbleibender Schrottwert im Verhältnis zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten wirtschaftlich ins Gewicht fällt, ist auf die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzustellen.

2. NV: Die Ermittlung der Umstände und Kriterien, die im Bereich der Binnenschifffahrt zur Bestimmung eines —der absoluten Höhe nach— als erheblich ins Gewicht fallenden Wertes maßgebend sind, sowie deren Feststellung und Würdigung im konkreten Einzelfall obliegt dem hierfür berufenen FG.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2019:B.010319.XB45.18.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2019 S. 545 Nr. 6
DStZ 2019 S. 317 Nr. 10
StuB-Bilanzreport Nr. 8/2019 S. 333
FAAAH-11333

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