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Aufteilung einer Gesamtschuld nach § 268ff. AO; Gesamtdarstellung für den Veranlagungsbereich
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Anlage 1: | Berechnungsschema und
Beispiel für eine Aufteilung nach dem allgemeinen Aufteilungsmaßstab
(§ 270 AO) |
Anlage 2: | Berechnungsschema und
Beispiel für eine Aufteilung nach vorangegangener Aufteilung der
Vorauszahlungen (§ 272 Abs. 1 AO). |
Anlage 3: | Beispiel für die Aufteilung
einer Steuernachforderung (§ 273 AO) nach Änderung oder
Berichtigung |
1. Zweck der Aufteilung
Ehegatten/Lebenspartner (= Partner) sind Gesamtschuldner der aufgrund der Zusammenveranlagung nach § 26b EStG sich ergebenden Steuerschuld (§ 44 Abs. 1 Satz 1 AO). Die Gesamtschuldnerschaft hat zur Folge, dass jeder Partner bis zur vollständigen Tilgung die gesamte Steuerschuld schuldet (§ 44 Abs. 1 Satz 2 AO). Erst durch die Aufteilung nach den §§ 268 ff. AO wird die Gesamtschuld für Zwecke der Vollstreckung in Teilschulden aufgeteilt und dadurch die Vollstreckung gegen die Gesamtschuldner auf ihren jeweiligen Anteil an der Gesamtschuld beschränkt.
2. Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufteilungsbescheides
Die Aufteilung ist nur statthaft bei Personen, die Gesamtschuldner sind, weil sie zusammen zur Einkommensteuer (§§ 26, 26b EStG) veranlagt wurden. Die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer erfasst auch den Solidaritätszuschlag, so dass auch d...