Gesetze: § 23 Abs 1 S 2 Nr 7 ARegV vom , § 23 Abs 6 S 1 ARegV vom
Energiewirtschaftsrechtliches Verwaltungsverfahren: Genehmigung einer Investitionsmaßnahme des Betreibers eines Elektrizitätsverteilernetzes durch die Bundesnetzagentur; Qualifizierung einer Maßnahme als Umstrukturierung - Umstrukturierungsmaßnahme
Leitsatz
Umstrukturierungsmaßnahme
1. Die Genehmigung einer Investition nach § 23 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 ARegV setzt voraus, dass es sich um eine Umstrukturierungsmaßnahme handelt.
2. Eine Maßnahme, die sich im Wesentlichen in einer Vergrößerung von Umfang oder Übertragungskapazität eines Verteilernetzes erschöpft, kann nicht allein deshalb als Umstrukturierung qualifiziert werden, weil sich die Netzstruktur durch die Erweiterung in gewissen Beziehungen ändert.