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BVerwG Urteil v. - 9 C 1/18

Gesetze: Art 3 Abs 1 GG, Art 105 Abs 2a GG, § 33 AO, § 39 AO, § 44 AO, § 74 AO, § 191 AO, § 33c Abs 1 S 2 GewO, § 33e GewO, § 99 BGB, § 449 BGB, § 535 BGB, § 581 BGB, § 2 Abs 1 KAG BW, § 3 Abs 1 KAG BW, § 9 Abs 4 KAG BW, § 43 Abs 3 Nr 2 KAG BW

Haftung für Vergnügungssteuerschuld

Leitsatz

1. Will die Gemeinde in einer Steuersatzung neben dem Steuer- einen Haftungsschuldner bestimmen, bedarf sie dafür einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage und eines hinreichenden Sachgrundes. Ein solcher liegt regelmäßig vor, wenn der Haftende in einer besonderen rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehung zum Steuergegenstand steht oder einen maßgebenden Beitrag zur Verwirklichung des steuerbegründenden Tatbestands leistet (im Anschluss an 7 C 17.70 - BVerwGE 39, 1).

2. Überlässt der Eigentümer Geldspielgeräte, die wegen ihrer Bauartzulassung (§ 33c Abs. 1 Satz 2, § 33e GewO) nicht verändert werden dürfen, einem Automatenaufsteller entgeltlich zur gewerblichen Nutzung, steht er regelmäßig in einer derart engen Beziehung zum Gegenstand und Tatbestand der Vergnügungssteuer, dass ihn die Gemeinde für die Steuerschuld des Aufstellers haftbar machen kann.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2019:230119U9C1.18.0

Fundstelle(n):
HFR 2019 S. 539 Nr. 6
NWB-Eilnachricht Nr. 6/2019 S. 311
BAAAH-11437

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