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BAG Beschluss v. - 7 ABR 16/17

Gesetze: § 101 S 1 BetrVG, § 99 Abs 3 S 1 BetrVG, § 99 Abs 3 S 2 BetrVG, § 99 Abs 1 BetrVG, § 99 Abs 4 BetrVG, § 100 BetrVG

Einstellung - Aufhebung - nachträgliche Beteiligung - personelle Einzelmaßnahme - Zustimmungsfiktion

Leitsatz

Ein Antrag des Betriebsrats nach § 101 BetrVG, eine ohne seine Zustimmung durchgeführte Einstellung eines Arbeitnehmers aufzuheben, wird nicht dadurch unbegründet, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat während des Verfahrens nach § 101 BetrVG nachträglich über die bereits erfolgte Einstellung unterrichtet, ohne diese zuvor aufzuheben, und der Betriebsrat nicht innerhalb der Wochenfrist nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG seine Zustimmung unter Angabe beachtlicher Gründe schriftlich verweigert. Die Fiktionswirkung nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG kann nur eintreten, wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat vor der Einstellung nach § 99 Abs. 1 BetrVG unterrichtet hat. Eine erst nach der Aufnahme der Tätigkeit durch den Arbeitnehmer vorgenommene nachträgliche Unterrichtung des Betriebsrats kann die Zustimmungsfiktion nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG zu der bereits erfolgten Einstellung nicht bewirken.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2018:211118.B.7ABR16.17.0

Fundstelle(n):
BB 2019 S. 1917 Nr. 32
BB 2019 S. 947 Nr. 16
DB 2019 S. 7 Nr. 15
JAAAH-11495

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