Patentverletzung: Pflicht zur Herausgabe des durch die Patentverletzung erzielten Gewinns nach Verjährung des Schadensersatzanspruchs; Anspruch auf Rechnungslegung über den erzielten Gewinn, Gestehungskosten und betriebene Werbung - Spannungsversorgungsvorrichtung
Leitsatz
Spannungsversorgungsvorrichtung
1. Der Patentverletzer hat auch nach Verjährung des Schadensersatzanspruchs den Gewinn, den er durch die Patentverletzung erzielt hat, als auf Kosten des Verletzten erlangt nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben.
2. Er hat dementsprechend über den erzielten Gewinn und seine Gestehungskosten Rechnung zu legen und schuldet auch Angaben zu der für den Verletzungsgegenstand betriebenen Werbung.