Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BGH Beschluss v. - VIII ZR 190/18

Gesetze: § 297 Abs 2 ZPO, § 321 Abs 1 ZPO, Art 103 Abs 1 GG

Antragstellung durch Bezugnahme auf die Klageschrift; Urteilsergänzung bei Nichtberücksichtigung eines prozessualen Anspruchs

Leitsatz

1. Nimmt eine Partei ausdrücklich auf die Klageschrift Bezug, sind sämtliche darin angekündigten Anträge gemäß § 297 Abs. 2 ZPO gestellt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich aus dem Verhandlungsprotokoll unmissverständlich ergibt, dass die Partei nur auf einen Teil der angekündigten Anträge Bezug genommen hat.

2. Wird ein prozessualer Anspruch (Streitgegenstand) rechtsfehlerhaft bewusst nicht beschieden, kommt eine Ergänzung des Urteils nach § 321 ZPO nicht in Betracht. Vielmehr muss die Nichtberücksichtigung eines prozessualen Anspruchs in diesem Falle mit dem jeweils statthaften Rechtsmittel - hier der Nichtzulassungsbeschwerde - angefochten werden (st. Rspr.; Vergleiche nur , WM 2007, 1270 Rn. 41; vom - I ZR 171/04, NJW-RR 2008, 851 Rn. 28; vom - I ZR 80/09, GRUR-RR 2012, 88 Rn. 7; jeweils mwN).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:050319BVIIIZR190.18.0

Fundstelle(n):
NJW 2019 S. 1950 Nr. 27
NJW 2019 S. 9 Nr. 18
DAAAH-11513

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank