Antragstellung durch Bezugnahme auf die Klageschrift; Urteilsergänzung bei Nichtberücksichtigung eines prozessualen Anspruchs
Leitsatz
1. Nimmt eine Partei ausdrücklich auf die Klageschrift Bezug, sind sämtliche darin angekündigten Anträge gemäß § 297 Abs. 2 ZPO gestellt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich aus dem Verhandlungsprotokoll unmissverständlich ergibt, dass die Partei nur auf einen Teil der angekündigten Anträge Bezug genommen hat.
2. Wird ein prozessualer Anspruch (Streitgegenstand) rechtsfehlerhaft bewusst nicht beschieden, kommt eine Ergänzung des Urteils nach § 321 ZPO nicht in Betracht. Vielmehr muss die Nichtberücksichtigung eines prozessualen Anspruchs in diesem Falle mit dem jeweils statthaften Rechtsmittel - hier der Nichtzulassungsbeschwerde - angefochten werden (st. Rspr.; Vergleiche nur , WM 2007, 1270 Rn. 41; vom - I ZR 171/04, NJW-RR 2008, 851 Rn. 28; vom - I ZR 80/09, GRUR-RR 2012, 88 Rn. 7; jeweils mwN).