Gesetze: § 34 Abs 6 S 3 SGB 5, § 34 Abs 6 S 7 SGB 5, § 129 SGB 5, § 130a Abs 1 SGB 5 vom , § 130a Abs 1a SGB 5 vom , § 130a Abs 3b S 1 Halbs 2 SGB 5, § 130a Abs 3a S 5 SGB 5, § 130a Abs 4 S 1 SGB 5, § 130a Abs 4 S 2 SGB 5, § 130a Abs 4 S 3 SGB 5, § 130a Abs 4 S 4 SGB 5, § 130a Abs 4 S 5 SGB 5, § 130a Abs 4 S 6 SGB 5, § 130a Abs 4 S 7 SGB 5, § 130a Abs 4 S 8 SGB 5, Art 4 EWGRL 105/89, Art 26 Abs 2 AEUV, Art 107 Abs 1 AEUV, Art 107 Abs 3c AEUV, § 20 SGB 10, § 103 SGG, Art 3 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, Art 20 Abs 3 GG
Krankenversicherung - Arzneimittel - Ausnahme von der Erhebung des Herstellerrabatts - Alleingesellschafter und zugleich Geschäftsführer einer GmbH - Nichtbeschäftigung von Arbeitnehmern - Feststellung einer existenzgefährdenden finanziellen Belastung - keine verfassungsrechtliche Verpflichtung des Gesetzgebers zur Anpassung der deutschen Arzneimittelpreise an das europäische Niveau - Beschränkung der Amtsermittlungspflichten der zuständigen Behörde und der Gerichte
Leitsatz
1. Die in der Gewährung einer Ausnahme von der Erhebung des Arzneimittel-Herstellerrabatts liegende ungleiche Privilegierung eines Unternehmens ist nur gerechtfertigt und mit EU-Recht vereinbar, wenn eine auf der gesetzlichen Rabattregelung beruhende existenzgefährdende finanzielle Belastung dargelegt wird, die nicht durch unternehmensinterne Maßnahmen abgewendet werden kann.
2. Bei einer GmbH, deren Alleingesellschafter zugleich der Geschäftsführer ist und die über Beschäftigte nicht verfügt, wird eine auf der gesetzlichen Rabattregelung beruhende existenzgefährdende finanzielle Belastung der GmbH durch einen bilanzierten Verlust nicht hinreichend dargelegt, wenn die erwirtschafteten Erträge bei einer angemessenen Vergütung des Geschäftsführers zu einer positiven GmbH-Bilanz geführt hätten.
3. Dem Gesetzgeber ist es von Verfassungs wegen nicht versagt, Vorschriften zur Arzneimittelpreisregulierung zu erlassen und die Arzneimittelpreise in Deutschland an das europäische Preisniveau anzupassen, auch wenn dies das gerade in der Nutzung solcher Handelsspannen liegende Geschäftsmodell der Arzneimittelimporteure beeinträchtigt.
4. Die Pflicht des Antragstellers, die besonderen Gründe für das Vorliegen eines Ausnahmefalls hinreichend darzulegen, beschränkt die Amtsermittlungspflichten der zuständigen Behörde und der Gerichte.