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BGH Beschluss v. - IX ZB 7/17

Gesetze: § 36 InsO, § 203 Abs 1 Nr 3 InsO, § 765a ZPO, § 850i Abs 1 S 1 Alt 2 ZPO

Verbraucherinsolvenzverfahren: Mietkautionsrückzahlungsanspruch als unpfändbare sonstige Einkünfte; sittenwidrige Härte des Insolvenzbeschlags

Leitsatz

1. Der Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters gehört nicht zu den sonstigen, von ihm selbst erwirtschafteten Einkünften.

2. Allein der Umstand, dass der Mieter ein Mietkautionsguthaben zur Rückzahlung eines Darlehens benötigt, das ihm zur Finanzierung der Mietsicherheit für ein neues Mietverhältnis gewährt worden ist, begründet keine sittenwidrige Härte des Insolvenzbeschlags.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:210219BIXZB7.17.0

Fundstelle(n):
DStR 2019 S. 1416 Nr. 27
NJW 2019 S. 2028 Nr. 28
NJW 2019 S. 8 Nr. 17
NJW-RR 2019 S. 586 Nr. 10
WM 2019 S. 686 Nr. 15
ZIP 2019 S. 29 Nr. 15
TAAAH-11577

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