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BGH Urteil v. - I ZR 98/17

Gesetze: Art 5 Abs 3 S 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 28 Abs 2 S 1 GG, § 2 Abs 1 Nr 4 UrhG, § 2 Abs 2 UrhG, § 14 UrhG, § 97 Abs 2 S 1 UrhG, § 97 Abs 2 S 4 UrhG, § 903 BGB

Urheberrechtsverletzung: Vernichtung eines urheberrechtlich geschützten Werks als "andere Beeinträchtigung"; Abwägung der Interessen des Urhebers und des Eigentümers des Werks - HHole (for Mannheim)

Leitsatz

HHole (for Mannheim)

1. Die Vernichtung eines urheberrechtlich geschützten Werks stellt eine "andere Beeinträchtigung" im Sinne des § 14 UrhG dar. Bei der Prüfung, ob die Vernichtung geeignet ist, die berechtigten persönlichen und geistigen Interessen des Urhebers am Werk zu gefährden, ist eine umfassende Abwägung der Interessen des Urhebers und des Eigentümers des Werks vorzunehmen.

2. Bei der Interessenabwägung ist auf Seiten des Urhebers zu berücksichtigen, ob es sich bei dem vernichteten Werk um das einzige Vervielfältigungsstück des Werks handelte, oder ob von dem Werk weitere Vervielfältigungsstücke existieren. Ferner ist zu berücksichtigen, welche Gestaltungshöhe das Werk aufweist und ob es ein Gegenstand der zweckfreien Kunst ist oder als angewandte Kunst einem Gebrauchszweck dient.

3. Auf Seiten des Eigentümers können, wenn ein Bauwerk oder Kunst in oder an einem solchen betroffen ist, bautechnische Gründe oder das Interesse an einer Nutzungsänderung von Bedeutung sein. Bei Werken der Baukunst oder mit Bauwerken unlösbar verbundenen Kunstwerken werden die Interessen des Eigentümers an einer anderweitigen Nutzung oder Bebauung des Grundstücks oder Gebäudes den Interessen des Urhebers am Erhalt des Werks in der Regel vorgehen, sofern sich aus den Umständen des Einzelfalls nichts anderes ergibt.

4. Im Rahmen der Interessenabwägung kann sich auswirken, ob der Eigentümer dem Urheber Gelegenheit gegeben hat, das Werk zurückzunehmen oder - wenn dies aufgrund der Beschaffenheit des Werks nicht möglich ist - Vervielfältigungsstücke hiervon anzufertigen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:210219UIZR98.17.0

Fundstelle(n):
NJW 2019 S. 2322 Nr. 32
NAAAH-11835

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