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BFH Beschluss v. - III B 34/18

Gesetze: InvZulG 2007/2010 § 2 Abs. 2 Satz 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Neuherstellung eines Gebäudes im Investitionszulagenrecht

Leitsatz

NV: In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Neuherstellung eines Gebäudes anzunehmen ist, wenn dieses vor der baulichen Erneuerung einem Vollverschleiß unterlegen war. Kommt das FG aufgrund einer tatsächlichen Würdigung der Umstände zu dem Ergebnis, dass ein solcher Vollverschleiß vorlag, so muss es im Urteil nicht auf die Frage eingehen, ob im Zuge der Erneuerung neue Bauteile eingefügt wurden, die dem Gebäude das Gepräge geben.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2019:B.210219.IIIB34.18.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2019 S. 588 Nr. 6
BAAAH-11878

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