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BFH Beschluss v. - VII B 115/18

Gesetze: EnergieStG § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d;

Verbrennung von Erdgas zur Erzeugung einer Schutzgasatmosphäre

Leitsatz

1. NV: Eine Verwendung mit zweierlei Verwendungszweck liegt nicht vor, wenn das Energieerzeugnis neben der Verwendung als Heizstoff nicht für die eigentliche Produktion des herzustellenden Produkts erforderlich ist.

2. NV: Die Ausnutzung einer bestimmten (hier inerten) Eigenschaft eines unweigerlich anfallenden Verbrennungsprodukts im Produktionsprozess reicht nicht aus, um neben der Verwendung des eingesetzten Energieerzeugnisses als Heizstoff einen weiteren Verwendungszweck zu bejahen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2019:B.310119.VIIB115.18.0

Fundstelle(n):
BB 2019 S. 2907 Nr. 49
BB 2020 S. 2840 Nr. 50
BFH/NV 2019 S. 560 Nr. 6
CAAAH-11882

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