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BSG Urteil v. - B 10 EG 9/17 R

Gesetze: § 2 Abs 1 S 2 BEEG vom , § 2 Abs 3 S 1 BEEG vom , § 2 Abs 3 S 1 BEEG vom , § 2 Abs 7 S 4 BEEG vom , § 2c Abs 1 S 2 BEEG, § 8 Abs 3 BEEG, § 26 Abs 2 BEEG, § 2 Abs 1 S 1 Nr 4 EStG, § 8 Abs 2 EStG, § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG, § 41b EStG, § 41c Abs 3 S 1 EStG, § 32 SGB 10, § 39 Abs 2 SGB 10, Art 3 Abs 1 GG

Elterngeld - Einkommensermittlung - nicht selbstständige Arbeit - Einkommen im Bezugszeitraum - Arbeitgeberbeiträge zur Gruppenunfallversicherung - zu versteuerndes Einkommen - Bindungswirkung der Lohnsteueranmeldung des Arbeitgebers - Grundlage der Elterngeldberechnung - nachträglich korrigierte Gehaltsabrechnungen - Vorläufigkeitsvorbehalt - Erstarken des Elterngeldanspruchs aus dem vorläufigen Bescheid zur endgültigen Festsetzung - Berücksichtigung von nur geringfügigem Einkommen im Bezugszeitraum - Verfassungsrecht - Gleichheitssatz

Tatbestand

Die Klägerin begehrt höheres Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) für den 3. bis 7. Lebensmonat ihres am 20.6.2010 geborenen Sohnes. Die Beteiligten streiten noch darüber, ob bei der Ermittlung des während der Bezugszeit erzielten Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit vom Arbeitgeber gezahlte Unfallversicherungsprämien zu berücksichtigen sind und insoweit bereits erstattetes Elterngeld zurückzuzahlen ist.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2018:131218UB10EG917R0

Fundstelle(n):
PAAAH-11976

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