(Sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensfehler - nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Berufungsgerichts - Ermessensfehler: unzulässige Entscheidung des konsentierten Einzelrichters gem § 155 Abs 3 und 4 SGG - Begründung der abweisenden Entscheidung des Einzelrichters: alleiniges Abstellen auf den Beweggrund der Versicherten für den Aufenthalt am sog dritten Ort - besondere rechtliche Schwierigkeit der Rechtsfrage: Divergenz gem § 160 Abs 2 Nr 2 SGG - grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage gem § 160 Abs 2 Nr 1 SGG - gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - dritter Ort - bisherige BSG-Rechtsprechung: Unerheblichkeit der Aufenthaltsgründe an einem sog dritten Ort - offengelassene Voraussetzung: Angemessenheit des Verhältnisses der Länge des Weges vom dritten Ort zur Länge des üblichen Weges)
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin einen gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII versicherten Wegeunfall erlitten hat.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BSG:2019:290119UB2U518R0
Fundstelle(n): NJW 2019 S. 1704 Nr. 23 ZAAAH-11977