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BGH Urteil v. - IX ZR 221/18

Gesetze: § 628 Abs 1 S 2 Alt 2 BGB

Dienstvertrag: Voraussetzung einer Kündigung aufgrund vertragswidrigen Verhaltens; Begründung einer Pflichtwidrigkeit durch Fehler aufweisende Vorarbeiten eines Anwalts

Leitsatz

1. Die Kündigung des Dienstverhältnisses ist nur dann durch ein vertragswidriges Verhalten veranlasst, wenn zwischen dem vertragswidrigen Verhalten und der Kündigung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Dies ist dann der Fall, wenn die Vertragsverletzung Motiv für die außerordentliche Kündigung war und sie diese adäquat kausal verursacht hat (Anschluss an , NJW 2018, 3513).

2. Vorarbeiten eines Anwalts, welche noch zu keinem Arbeitsergebnis geführt haben, das an den Mandanten oder einen Dritten herausgegeben werden sollte, können eine Pflichtwidrigkeit nicht begründen, selbst wenn sie Fehler aufweisen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:070319UIXZR221.18.0

Fundstelle(n):
DB 2019 S. 6 Nr. 16
DStR 2019 S. 1375 Nr. 26
DStRE 2020 S. 249 Nr. 4
NJW 2019 S. 1870 Nr. 26
NJW 2019 S. 9 Nr. 18
NWB-Eilnachricht Nr. 18/2019 S. 1278
StuB-Bilanzreport Nr. 10/2019 S. 416
WM 2019 S. 740 Nr. 16
ZIP 2019 S. 1965 Nr. 41
CAAAH-12118

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