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BGH Beschluss v. - X ZA 1/17

Gesetze: § 114 Abs 1 S 1 ZPO, § 115 Abs 1 S 1 ZPO, § 115 Abs 1 S 2 ZPO, § 117 Abs 2 S 1 ZPO

Prozesskostenhilfeantrag: Notwendige Angaben zur Finanzierung des Lebensunterhalts; Angabe regelmäßiger freiwillige Zuwendungen Dritter

Leitsatz

1. Wird Prozesskostenhilfe von Personen beantragt, die, wie der Kläger, nach ihren Angaben keine Sozialhilfe beziehen, muss dargelegt und glaubhaft gemacht werden, wie der Lebensunterhalt finanziert wird. Auch freiwillige Zuwendungen Dritter sind nach der umfassenden Definition des § 115 ZPO grundsätzlich dem Einkommen hinzuzurechnen, wenn sie regelmäßig und in nennenswertem Umfang gewährt werden. Bei freiwilligen Leistungen Dritter müssen etwa eidesstattliche Versicherungen der Dritten über Umfang und Grund der Hilfeleistung vorgelegt werden.

2. Diese Grundsätze gelten gleichermaßen, wenn im Prozesskostenhilfeverfahren geltend gemacht wird, für den Lebensunterhalt Zuwendungen von wechselnden Personen in unterschiedlicher Höhe zu erhalten. Auch dabei handelt es sich um Einkünfte in Geld i. S. v. § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Hinzu kommt, dass, wenn die von einem Antragsteller im Prozesskostenhilfeverfahren beziffert angegebenen Einkünfte auch für einen noch so bescheidenen Lebensunterhalt nicht ausreichen, die Vermutung gerechtfertigt ist, dass bestimmte Einkünfte nicht angegeben sind. Diese Vermutung muss der Antragsteller ausräumen.

3. Bei Zugrundelegung der sich hieraus ergebenden Maßstäbe ist dem Kläger Prozesskostenhilfe zu versagen, weil er auch nach mehrmals vom Gericht für ergänzende Angaben und zur Auflösung von Widersprüchen gesetzten Fristen keine die Gewährung von Prozesskostenhilfe erlaubenden, hinreichend zuverlässigen und widerspruchsfreien Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht hat.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:271118BXZA1.17.0

Fundstelle(n):
VAAAH-12304

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