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BSG Urteil v. - B 8 SO 9/18 R

Gesetze: § 53 Abs 1 S 1 SGB 12, § 54 Abs 1 S 1 SGB 12, § 98 Abs 2 S 1 SGB 12, § 98 Abs 1 S 1 SGB 12, § 97 Abs 4 SGB 12, § 75 Abs 3 S 1 SGB 12, § 55 Abs 1 SGB 9, § 32 SGB 1, § 6 Abs 1 S 1 WBVG, § 6 Abs 2 S 1 WBVG, § 15 Abs 2 S 1 WBVG, § 15 Abs 2 S 2 WBVG, § 15 Abs 1 S 2 WBVG

Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - stationäre Unterbringung und teilstationäre Betreuung in einer WfbM - zuständiger Sozialhilfeträger - Klage auf höhere Leistungen wegen eines besonderen Betreuungsbedarfs - Bestehen einer wirksamen Zahlungsverpflichtung des Leistungsberechtigten gegenüber dem Leistungserbringer - Wirksamkeit von Zusatzvereinbarungen bei Abweichung von einer Vergütungsvereinbarung

Leitsatz

Vertraglich zwischen einer Einrichtung und einem behinderten Menschen vereinbarte Zusatzentgelte wegen eines besonderen Betreuungsbedarfs ("Systemsprenger"), die über die zwischen Sozialhilfeträger und Einrichtungsträger vereinbarte Vergütung hinausgehen, sind unwirksam.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2018:061218UB8SO918R0

Fundstelle(n):
SAAAH-12331

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