Gesetze: § 61 Abs 1 S 1 SGB 12 vom , § 61 Abs 2 S 1 SGB 12 vom , § 19 Abs 3 SGB 12, § 19 Abs 5 S 1 SGB 12, § 19 Abs 6 SGB 12, § 90 Abs 1 SGB 12, § 11 Abs 2 S 1 BSHG, § 29 S 1 BSHG, § 39 Abs 1 S 2 SGB 1
Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - stationäre Pflege - Tod des Leistungsberechtigten - Einrichtungsträger als Rechtsnachfolger - Vermögenseinsatz - Einsatzgemeinschaft - nicht getrennt lebender Ehegatte - Verweigerung der Vermögensverwertung - Leistungserbringung gegen Aufwendungsersatz
Leitsatz
1. Verweigert der Partner einer Einstandsgemeinschaft den Einsatz seines Vermögens zugunsten des Hilfebedürftigen, hat der Sozialhilfeträger eine Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen über die Gewährung von Sozialhilfe gegen Ersatz seiner Aufwendungen (sog erweiterte bzw unechte Sozialhilfe) zu treffen.
2. Die Sonderrechtsnachfolge bei Leistungen in Einrichtungen und bei Pflegegeld nach dem Tod des Leistungsberechtigten erfasst Ansprüche auf erweiterte bzw unechte Sozialhilfe.