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BFH Beschluss v. - VIII B 53/18

Gesetze: FGO § 76 Abs. 1; FGO § 79b Abs. 2, Abs. 3;

Bestimmtheitsanforderungen an eine Verfügung gemäß § 79b Abs. 2 FGO

Leitsatz

NV: Gibt das FG dem Kläger auf, „sämtliche aus seiner Sicht noch zu benennenden Zeugen und Beweismittel“ innerhalb einer gesetzten Frist anzugeben, kann noch eine hinreichend genaue Bezeichnung von Beweismitteln zu einem konkreten Beweisthema gemäß § 79b Abs. 2 FGO gegeben sein, wenn das FG in der Verfügung zugleich auf die zu einem konkreten Beweisthema schon erfolgte Ladung eines anderen Zeugen Bezug nimmt.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2019:B.120219.VIIIB53.18.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2019 S. 568 Nr. 6
QAAAH-12511

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