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BFH Beschluss v. - VIII B 89/18

Gesetze: AO § 90 Abs. 2; FGO § 76 Abs. 1 Satz 4;

Sachaufklärungspflicht des FG bei ausländischen Beweismitteln

Leitsatz

NV: Beschafft der Kläger Beweismittel zu ausländischen Sachverhalten gemäß § 90 Abs. 2 AO (verschuldet oder unverschuldet) nicht, darf das FG den ihm vorliegenden Sachverhalt ohne Berücksichtigung des ausländischen Beweismittels nach freier Überzeugung würdigen. Es kann in diesem Fall grundsätzlich auch zum Nachteil des Klägers von einem Sachverhalt ausgehen, für den unter Berücksichtigung der Beweisnähe des Klägers und seiner Verantwortung für die Aufklärung des ausländischen Sachverhaltes eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2018:B.120218.VIIIB89.18.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2019 S. 578 Nr. 6
IStR 2019 S. 7 Nr. 18
AAAAH-12512

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