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Verfügung – Steuersatz des Subunternehmers im genehmigten Linienverkehr mit Bussen Verlängerung der Übergangsregelung bis
Bezug:
Diese Verfügung richtet sich an alle Bediensteten, die mit der Umsatzsteuer befasst sind.
Der Betrieb von Stadtbuslinien stellt eine zentrale Aufgabe der Städte und Kommunen im Bereich des öffentlichen Nahverkehrs dar. Betreiber der Stadtbuslinie sind in der Regel die Städte und Kommunen bzw. die Stadtwerke (in der Folge einheitlich als Stadtwerke bezeichnet). Mit der Durchführung der Aufgabe wird häufig ein externer Subunternehmer beauftragt. In letzter Zeit war der anzuwendende Steuersatz auf Ebene des Subunternehmers vermehrt Diskussionspunkt im Rahmen von Außenprüfungen. Für Beförderungen im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen innerhalb einer Gemeinde oder wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt, ermäßigt sich die Steuer auf 7 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG).
Zur Anwendung des Steuersatzes auf Seiten des Subunternehmers und zur Höhe des Vorsteuerabzugs des Auftraggebers nehme ich wie folgt Stellung:
1. Rahmenbedingungen auf Grund des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG)
Die Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (im Folgenden Buslinie) bedarf der Genehmigung (§ 2 Abs. 1 PBefG). Das PBefG bietet hierbei mehrere Varianten, wer Inhaber der Genehmigung sein kann.