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Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom (BStBl 2014 I S. 290), der zuletzt durch das (BStBl 2019 I S. 71) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:
Die Nummer 2.5.5 des AEAO zu § 122 wird wie folgt geändert.
Im ersten Absatz wird der Buchstabe d) wird wie folgt gefasst:
d)„über das Vermögen der Gesellschaft, aber nicht ihrer Gesellschafter, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist – es sei denn, die Gesellschaft ist noch nicht voll beendet und der Informationsfluss zwischen dem Empfangsbevollmächtigten und den Gesellschaftern ist auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gewährleistet;”
Nach dem dritten Absatz wird folgender Absatz angefügt:
„Im Fall d) ist, soweit der Ausnahmefall gegeben ist, auch eine Bekanntgabe an den nach § 183 Abs. 1 Satz 2 AO fingierten Empfangsbevollmächtigten (z. B. Personen, die durch Gesellschaftsvertrag oder Gesellschafterbeschluss zum Liquidator der Gesellschaft berufen sind – bspw. Komplementär-GmbH einer Fonds-KG – oder eine Treuhand-GmbH, über die sich die Gesellschafter an der Gesel...