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BGH Urteil v. - VIII ZR 88/18

Gesetze: § 816 Abs 2 BGB

Bereicherungsausgleich im Mehrpersonenverhältnis: Weiterveräußerung einer unter verlängertem Eigentumsvorbehalt verkauften Photovoltaikanlage durch den Eigentumsvorbehaltskäufer bei Abtretung der Kaufpreisforderung an seine kreditgebende Bank und Kaufpreiszahlung des Zweiterwerbers auf ein bankeigenes Konto

Leitsatz

Wird eine unter verlängertem Eigentumsvorbehalt verkaufte Photovoltaikanlage vom Eigentumsvorbehaltskäufer weiterveräußert und die hieraus diesem zustehende Kaufpreisforderung (ein zweites Mal) an seine kreditgebende Bank abgetreten, liegt in der Kaufpreiszahlung des Zweiterwerbers bei objektiver Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers eine Leistung an die Bank, wenn diese die Bewilligung eines für die Durchführung des Kaufvertrags erforderlichen Rangrücktritts mit einem ihr zustehenden Grundpfandrecht von der Zahlung auf ein bankeigenes Konto (CpD) abhängig macht.

In einem solchen Fall kann sich die Bank nicht darauf berufen, bloße Zahlstelle gewesen zu sein.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:200319UVIIIZR88.18.0

Fundstelle(n):
NJW 2019 S. 2608 Nr. 36
WM 2019 S. 777 Nr. 17
ZIP 2019 S. 33 Nr. 17
ZIP 2019 S. 856 Nr. 18
XAAAH-12607

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