Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BSG Urteil v. - B 2 U 8/17 R

Gesetze: § 8 Abs 1 S 1 SGB 7, § 2 Abs 1 Nr 1 SGB 7, § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 7, § 6 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB 7, § 128 Abs 1 S 1 SGG, § 163 Halbs 1 SGG, § 170 Abs 1 S 1 SGG

Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Betriebsweg - häusliche Arbeitsstätte - sachlicher Zusammenhang - objektivierte Handlungstendenz - Abwägung aller Indizien im Einzelfall - Abwägungsausfall - keine Bindung des Revisionsgerichts - Versicherteneigenschaft als Wie-Unternehmer - Subsumtionsschluss des LSG - Fehlen von bindenden Tatsachenfeststellungen - Zurückverweisung

Leitsatz

Die Objektivierung der Handlungstendenz als innere Haupttatsache setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Hilfstatsachen (Indizien) in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in eine Gesamtschau eingestellt sowie nachvollziehbar und widerspruchsfrei unter- und gegeneinander abgewogen werden.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2018:271118UB2U817R0

Fundstelle(n):
NJW 2019 S. 10 Nr. 31
NWB-Eilnachricht Nr. 6/2019 S. 311
GAAAH-12695

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank