Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Betriebsweg - häusliche Arbeitsstätte - sachlicher Zusammenhang - objektivierte Handlungstendenz - Abwägung aller Indizien im Einzelfall - Abwägungsausfall - keine Bindung des Revisionsgerichts - Versicherteneigenschaft als Wie-Unternehmer - Subsumtionsschluss des LSG - Fehlen von bindenden Tatsachenfeststellungen - Zurückverweisung
Leitsatz
Die Objektivierung der Handlungstendenz als innere Haupttatsache setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Hilfstatsachen (Indizien) in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in eine Gesamtschau eingestellt sowie nachvollziehbar und widerspruchsfrei unter- und gegeneinander abgewogen werden.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BSG:2018:271118UB2U817R0
Fundstelle(n): NJW 2019 S. 10 Nr. 31 NWB-Eilnachricht Nr. 6/2019 S. 311 GAAAH-12695