Geltung des Rückwirkungsverbots für nicht grundrechtsfähige juristische Personen im Abgabenrecht; abgabenrechtliche Festsetzungsverjährung
Leitsatz
Im Hinblick auf die abgabenrechtliche Festsetzungsverjährung gilt das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot, das auf den im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes beruht, auch für solche Abgabenpflichtige, die sich als von der öffentlichen Hand beherrschte juristische Personen des Privatrechts nicht auf Grundrechte berufen können.