Betriebliche Altersversorgung - Auslegung einer Einzelzusage - betriebliche Übung - Verweisung auf Beamtenrecht - Verjährung
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Revision noch darüber, ob der Beklagte einen Anspruch auf ein zusätzliches monatliches Ruhegehalt als jährliche Sonderzuwendung hat. Der Kläger begehrt insoweit die Rückzahlung jeweils im Monat November 2006 bis 2008 geleisteter Sonderzuwendungen. Der Beklagte verlangt im Wege der Widerklage Jahressonderzahlungen für die Jahre 2009 bis 2014 sowie die Feststellung, dass ihm jährlich im Monat November neben seinem Ruhegehalt eine volle 13. Betriebsrente in Höhe der jeweiligen Novemberleistung zustehe.