Büroraummietvertrag: Beginn der Verjährung von Ansprüchen des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache
Leitsatz
Die Verjährung von Ansprüchen des Vermieters beginnt nach § 548 Abs. 1 BGB mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Das setzt grundsätzlich zum einen eine Änderung der Besitzverhältnisse zugunsten des Vermieters voraus. Zum anderen ist eine vollständige und unzweideutige Besitzaufgabe des Mieters erforderlich (im Anschluss an Senatsurteil vom - XII ZR 68/00, NZM 2004, 98).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2019:270219UXIIZR63.18.0
Fundstelle(n): NJW 2019 S. 8 Nr. 20 NJW-RR 2019 S. 645 Nr. 11 IAAAH-12852