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BGH Urteil v. - III ZR 338/17

Gesetze: § 17 Abs 1 BeurkG, § 17 Abs 2 BeurkG, § 68 ZPO, § 74 Abs 3 ZPO, § 19 Abs 1 S 1 BNotO, § 117 Abs 1 BGB, § 125 BGB, § 308 Nr 1 BGB, § 311b Abs 1 BGB

Notarhaftung: Umfang der notariellen Belehrungspflichten im Hinblick auf ein verdecktes Geschäft; Geltung der Interventionswirkung zulasten des Streitverkündeten

Leitsatz

1. Die notariellen Belehrungspflichten gemäß § 17 Abs. 1 und 2 BeurkG beschränken sich grundsätzlich auf das konkret zu beurkundende Geschäft. Ein - für die Schadenszurechnung erforderlicher - innerer Zusammenhang einer durch die Verletzung dieser Pflichten geschaffenen Gefahrenlage kann daher nur mit einem Schaden bestehen, der im Bereich des beurkundeten Geschäfts entstanden ist. Die notariellen Belehrungspflichten beziehen sich dagegen nicht auf ein verdecktes Geschäft, das nicht Gegenstand der Beurkundung ist, das der Notar nicht kennt und das für ihn auch nicht erkennbar ist. Ein Schaden, der in dem Bereich eines solchen Geschäfts entsteht, fällt daher nicht in den Schutzbereich der verletzten Belehrungspflichten (Anschluss und Fortführung von , NJW-RR 2012, 300 Rn. 17).

2. Die Interventionswirkung nach § 74 Abs. 3, § 68 ZPO gilt grundsätzlich nur zulasten des Streitverkündeten und nicht zulasten der unterstützten Hauptpartei. Sie ist jedoch nicht teilbar und kann dem Streitverkündeten nicht lediglich hinsichtlich ihm ungünstiger Umstände unter Weglassung günstiger Teile entgegengehalten werden (Bestätigung , NJW-RR 1989, 766, 767).

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:040419UIIIZR338.17.0

Fundstelle(n):
BB 2019 S. 961 Nr. 18
DB 2019 S. 2689 Nr. 48
DNotZ 2019 S. 665 Nr. 9
NJW 2019 S. 1748 Nr. 24
NJW 2019 S. 8 Nr. 20
WM 2019 S. 2028 Nr. 43
ZIP 2019 S. 1290 Nr. 27
ZIP 2019 S. 33 Nr. 17
CAAAH-12854

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