Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BSG Urteil v. - B 10 ÜG 4/16 R

Gesetze: § 198 Abs 1 S 1 GVG, § 198 Abs 1 S 2 GVG, § 198 Abs 2 S 1 GVG, § 198 Abs 2 S 3 GVG, § 92 Abs 1 S 1 SGG, § 92 Abs 1 S 3 SGG, § 123 SGG, § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG, § 52 Abs 1 GKG 2004, § 52 Abs 2 GKG 2004, § 155 Abs 1 S 1 VwGO, § 133 BGB

Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - sozialgerichtliches Verfahren - hinreichende Bestimmtheit des Klageantrags - Benennung der Bemessungstatsachen - Angabe einer Größenordnung der verlangten Entschädigung - Auslegung des Klagebegehrens - Höhe des eingezahlten Kostenvorschusses als Indiz - Vertretbarkeit einer gegenseitigen Kostenaufhebung trotz erheblichen Unterliegens

Leitsatz

Der Klageantrag einer Entschädigungsklage wegen unangemessener Dauer eines sozialgerichtlichen Verfahrens ist nur dann hinreichend bestimmt, wenn er die für die Bemessung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen benennt und die Größenordnung der verlangten Entschädigung angibt.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2018:131218UB10UEG416R0

Fundstelle(n):
QAAAH-12897

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank