Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - sozialgerichtliches Verfahren - hinreichende Bestimmtheit des Klageantrags - Benennung der Bemessungstatsachen - Angabe einer Größenordnung der verlangten Entschädigung - Auslegung des Klagebegehrens - Höhe des eingezahlten Kostenvorschusses als Indiz - Vertretbarkeit einer gegenseitigen Kostenaufhebung trotz erheblichen Unterliegens
Leitsatz
Der Klageantrag einer Entschädigungsklage wegen unangemessener Dauer eines sozialgerichtlichen Verfahrens ist nur dann hinreichend bestimmt, wenn er die für die Bemessung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen benennt und die Größenordnung der verlangten Entschädigung angibt.