Gestaltung einer Grabstätte von Totenfürsorgerecht umfasst
Leitsatz
1. Das Totenfürsorgerecht umfasst unter anderem das Recht, für die Bestattung zu sorgen (Anschluss , FamRZ 2016, 301 Rn. 12; Urteil vom - XII ZR 58/91, NJW RR 1992, 834 unter II 1, juris Rn. 9). Dies schließt die Bestimmung der Gestaltung und des Erscheinungsbildes einer Grabstätte ein. Das Totenfürsorgerecht beinhaltet darüber hinaus die Befugnis zu deren Pflege und zur Aufrechterhaltung deren Erscheinungsbilds.
2. Das Totenfürsorgerecht ist ein sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB, das im Falle seiner Verletzung Ansprüche auf Schadensersatz sowie auf Beseitigung und Unterlassung von Beeinträchtigungen entsprechend § 1004 BGB begründen kann.
Tatbestand
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2019:260219UVIZR272.18.0
Fundstelle(n): ErbBstg 2019 S. 161 Nr. 7 NJW-RR 2019 S. 727 Nr. 12 SAAAH-13128