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Verlustübernahmeregelung bei Organschaften i. S. d. § 17 KStG; Veröffentlichung des (BStBl 2019 II S. 278)
Bezug: (BStBl 2006 I S. 12)
Mit (BStBl 2019 II S. 278) hat der BFH entschieden, dass Gewinnabführungsverträge von Organschaften i. S. d. § 17 KStG nur dann die Voraussetzungen des § 17 Satz 2 Nummer 2 KStG a. F. erfüllen, wenn der Gewinnabführungsvertrag bei wörtlicher Wiedergabe des § 302 AktG auch die Regelung des § 302 Absatz 4 AktG enthält. In Alt-Fällen war ein fehlender Verweis bzw. eine fehlende Wiedergabe des § 302 Absatz 4 AktG im Gewinnabführungsvertrag bisher nicht zu beanstanden ( BStBl 2006 I S. 12). Dies galt auch unter Berücksichtigung des § 34 Absatz 10b KStG i. d. F. des AIFM-StAnpG.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der Grundsätze des vorgenannten BFH-Urteils aus Gründen des Vertrauensschutzes Folgendes:
Gewinnabführungsverträge, die keinen Verweis auf die entsprechende Anwendung von § 302 Absatz 4 AktG enthalten, aber von der Billigkeitsregelung des (BStBl 2006 I S. 12) umfasst waren, stehen der Anerkennung der Organschaft nicht entgegen, wenn diese bis zum Ablauf des an die Regelung des § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 KStG (dynamischer Verweis) angepasst werden. In diesen Fällen liegt nach § 17 Absatz 2 KStG i. V. m. § 34 Absatz 10b KStG i. d. F. des AIFM-StAnpG kein Neuabschluss vor; die Mindestlau...