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BGH Beschluss v. - V ZB 111/18

Gesetze: § 116 S 1 Nr 2 ZPO

Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Bedürftigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft

Leitsatz

Die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe liegen bei der Wohnungseigentümergemeinschaft nur vor, wenn die Kosten des Rechtsstreits weder von ihr noch von den Wohnungseigentümern aufgebracht werden können.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:210319BVZB111.18.0

Fundstelle(n):
NJW 2019 S. 9 Nr. 20
NJW-RR 2019 S. 723 Nr. 12
NWB-Eilnachricht Nr. 23/2019 S. 1655
TAAAH-13372

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