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BFH Urteil v. - IV R 38/16

Gesetze: EStG § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 60 Abs. 3; FGO § 76 Abs. 1 Satz 1; FGO § 96; FGO § 107 Abs. 1; FGO § 118 Abs. 2; FGO § 120 Abs. 3 Nr. 2; FGO § 126 Abs. 6; GG Art. 103 Abs. 1; BGB §§ 133, 157, 329, 414, 415; HGB § 246 Abs. 1 Satz 1; HGB § 247 Abs. 1; HGB § 266 Abs. 3 Buchst. C; UStG § 14;

Freistellung von privater Verpflichtung als Abfindung

Leitsatz

1. NV: Nach den Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs ist eine zu Unrecht in der Vergangenheit ausgebuchte Verbindlichkeit in der Schlussbilanz des ersten Wirtschaftsjahrs, dessen Gewinn verfahrensrechtlich noch berücksichtigt werden kann, wieder zu passivieren.

2. NV: Übernimmt die Personengesellschaft bei Ausscheiden eines Gesellschafters als Teil der Abfindung die Freistellung von einer privaten Verbindlichkeit, so ist die Freistellungsverpflichtung von der Gesellschaft zu passivieren. Beinhaltet die Freistellung nicht die Darlehenszinsen, werden diese aber trotzdem von der Gesellschaft gezahlt, fehlt es dafür an einer betrieblichen Veranlassung.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2018:U.081118.IVR38.16.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2019 S. 551 Nr. 6
StuB-Bilanzreport Nr. 11/2019 S. 444
IAAAH-13422

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