1. NV: Das FG muss den Termin zur mündlichen Verhandlung wegen Verhinderung des fachkundig vertretenen Klägers in der Regel nur dann aufheben oder verlegen, wenn in dem Terminsverlegungsantrag substantiiert Gründe vorgetragen werden, die eine persönliche Anwesenheit des Klägers neben dem Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung erfordern.
2. NV: Der fachkundig vertretene Kläger genügt seiner ihm bei Wahrung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht nicht, wenn der von ihm bestellte Prozessbevollmächtigte der mündlichen Verhandlung ohne eine die Terminsverlegung rechtfertigende Begründung fernbleibt.