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BGH Urteil v. - VI ZR 113/17

Gesetze: § 286 ZPO, § 287 ZPO, § 249 BGB, §§ 249ff BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 7 StVG, § 11 S 2 StVG, § 17 StVG

Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Anwendbarkeit des erleichterten Beweismaßes zur Schadensermittlung bei Gesundheitsbeeinträchtigungen

Leitsatz

Das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO findet Anwendung, soweit es um die Frage geht, ob eine haftungsbegründende Primärverletzung weitere vom Kläger geltend gemachte Gesundheitsbeeinträchtigungen zur Folge hatte (haftungsausfüllende Kausalität). Werden unabhängig davon aus der zugrundeliegenden Verletzungshandlung weitere unfallursächliche Primärverletzungen geltend gemacht, unterfallen diese dem Beweismaß des § 286 ZPO (haftungsbegründende Kausalität) (Abgrenzung zum Senatsbeschluss vom - VI ZR 7/08, VersR 2009, 69 Rn. 7).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:290119UVIZR113.17.0

Fundstelle(n):
NJW 2019 S. 2092 Nr. 29
PAAAH-13719

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