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BAG Urteil v. - 9 AZR 383/18

Gesetze: § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 3 S 1 BGB, Art 12 Abs 1 S 1 GG, § 305 Abs 1 S 1 BGB, § 310 Abs 3 Nr 2 BGB

Ausbildungskosten - Rückzahlungsklausel

Leitsatz

Verpflichtet eine vertragliche Rückzahlungsklausel den Arbeitnehmer dazu, die Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung zu erstatten, wenn er das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der in der Klausel vorgesehenen Bindungsdauer kündigt, weil er wegen eines ihm nicht im Sinne eines Verschuldens zuzurechnenden dauerhaften Wegfalls seiner medizinischen Tauglichkeit nicht mehr in der Lage ist, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, kann dies gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB verstoßen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2018:111218.U.9AZR383.18.0

Fundstelle(n):
BB 2019 S. 1203 Nr. 21
DB 2019 S. 7 Nr. 20
DStR 2019 S. 12 Nr. 23
NJW 2019 S. 10 Nr. 23
NWB-Eilnachricht Nr. 26/2019 S. 1879
StuB-Bilanzreport Nr. 16/2019 S. 648
IAAAH-13824

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