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BFH Urteil v. - X R 34/16

Gesetze: EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 2; AO § 228; AO § 229 Abs. 1 Satz 1; AO § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; AO § 232;

Einkommensteuerrechtliche Qualifikation von Preisgeldern aus Turnierpokerspielen

Leitsatz

1. NV: Die Teilnahme an Turnierpokerspielen kann als Gewerbebetrieb i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG zu qualifizieren sein.

2. NV: Das Turnierpokerspiel ist nach einkommensteuerrechtlichen Maßstäben im Allgemeinen nicht als reines —und damit per se nicht steuerbares— Glücksspiel, sondern als Mischung aus Glücks- und Geschicklichkeitsspiel einzustufen.

3. NV: Da Zahlungsansprüche des FA gegen den Steuerschuldner auch während eines Rechtsstreits über die Steuerfestsetzung verjähren und damit erlöschen können, sofern das FA in dieser Zeit keine taugliche Unterbrechungshandlung vornimmt, ist der Eintritt der Zahlungsverjährung in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2018:U.071118.XR34.16.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2019 S. 686 Nr. 7
EStB 2019 S. 225 Nr. 6
HFR 2019 S. 662 Nr. 8
PStR 2019 S. 181 Nr. 8
EAAAH-13847

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