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Betriebsausgabenabzug bei Geschenken i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG; Einzelfragen zu Aufmerksamkeiten, Streuwerbeartikeln, Verlosungen u.Ä.
Für die nachfolgenden Sachzuwendungen wird gebeten, hinsichtlich des Betriebsausgabenabzugs folgende Auffassung zu vertreten:
1. Aufmerksamkeiten
Bei Aufmerksamkeiten i. S. d. R 19.6 Abs. 1 LStR, die dem Empfänger aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden, handelt es sich um Geschenke, für die die Abzugsbeschränkung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG gilt. Die Abzugsbeschränkung gilt bei Aufmerksamkeiten an andere Personen nicht, wenn der Wert der insgesamt dieser Person im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände 35 € (siehe R 4.10 Abs. 3 i. V. m. R 9 b Abs. 2 Satz 3 EStR) nicht übersteigt. Hinsichtlich der Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmer verbleibt es stets bei einem unbegrenzten Betriebsausgabenabzug (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG).
2. Gewinne aus Verlosungen, Preisausschreiben, sonstigen Gewinnspielen und Prämien aus (Neu-)Kundenwerbungsprogrammen und Vertragsabschlüssen
Die Beurteilung der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Gewinne aus Verlosungen, Preisausschreiben und sonstigen Gewinnspielen ist nach den allgemeinen Grundsätzen vorzunehmen (R 4.10 Abs. 2 und 4 EStR). Danach gelten Preise anlässlich eines Preisausschreibens oder einer Auslobung nicht als Geschenke (vgl. R 4.10 Abs. 4 Satz 5 Nr. 3 EStR). Prämien aus (Neu-)Kundenwerbungsprogrammen u...