Wettbewerbswidrige Zuwiderhandlung gegen eine Marktverhaltensregelung durch Vorenthalten einer wesentlichen Information: Spürbarkeit des Verstoßes; Entbehrlichwerden der wesentlichen Information durch besondere Umstände - Energieeffizienzklasse III
Leitsatz
Energieeffizienzklasse III
1. Selbst wenn der Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung darin besteht, dass dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthalten wird, ist dieser Verstoß nicht ohne weiteres, sondern nur dann spürbar im Sinne von § 3a UWG, wenn der Verbraucher die ihm vorenthaltene wesentliche Information je nach den Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet ist, ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (im Anschluss an , GRUR 2019, 82 - Jogginghosen).
2. Bei der Frage, ob es besondere Umstände gibt, die eine wesentliche Information entbehrlich machen, ist auf den Informationserfolg abzustellen; ist dieser auf anderem Wege als durch die vorgeschriebene Information bereits erreicht worden, ist das Vorenthalten der Information nicht geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2019:070319UIZR184.17.0
Fundstelle(n): BB 2019 S. 1153 Nr. 21 BB 2020 S. 15 Nr. 1 DB 2019 S. 6 Nr. 21 ZIP 2019 S. 45 Nr. 23 FAAAH-14486