Beruht eine Verpflichtung zur betrieblichen Altersversorgung auf einer vertraglichen Einheitsregelung mit kollektivem Bezug, die Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB enthält, so ist dem Arbeitnehmer damit im Regelfall nur eine Versorgung nach den jeweils beim Arbeitgeber geltenden Versorgungsregeln zugesagt. Eine solche Einheitsregelung ist offen für eine - auch verschlechternde - Ablösung sowohl durch eine Betriebs- oder Sprecherausschussvereinbarung als auch durch eine Gesamtzusage.