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BGH Urteil v. - VIII ZR 39/18

Gesetze: § 322 Abs 1 ZPO, § 320 Abs 1 S 1 BGB, § 320 Abs 2 BGB, § 543 Abs 2 S 1 Nr 3 Buchst a BGB, § 543 Abs 2 S 1 Nr 3 Buchst b BGB, § 546 Abs 1 BGB, § 985 BGB

Räumungsrechtsstreit bei Wohnraummiete: Präjudizialität einer rechtskräftigen Verurteilung zur Zahlung rückständiger Miete für die Feststellung des Verzugs mit der Mietzahlung zum Kündigungszeitpunkt; Entfallen des Zurückbehaltungsrechts des Mieters wegen Mietmangels bei vermieterseitiger Behauptung der Mangelbeseitigung

Leitsatz

1. Wird der Mieter nach einer Kündigung des Vermieters wegen Zahlungsverzugs (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a oder b BGB) rechtskräftig zur Zahlung eines auch für die Kündigung relevanten Mietrückstands verurteilt, sind damit die Voraussetzungen eines Zahlungsverzugs im Zeitpunkt der Kündigung nicht bindend festgestellt.

2. Trägt der Vermieter in einem auf Zahlung rückständiger Miete gerichteten Prozess vor, der vom Mieter angezeigte - zwischen den Parteien streitige - Mangel sei von ihm während des Verfahrens beseitigt worden, ist diese Behauptung jedenfalls für sich genommen nicht geeignet, den Zweck des vom Mieter - hinsichtlich Höhe und Dauer - in angemessener Weise ausgeübten Leistungsverweigerungsrechts (§ 320 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB) als verfehlt anzusehen (im Anschluss an , BGHZ 206, 1 Rn. 48 ff.).

Vielmehr ist in einem solchen Fall über die (streitige) Frage eines ungeachtet der ergriffenen Beseitigungsmaßnahmen fortbestehenden Mangels Beweis zu erheben, weil das Zurückbehaltungsrecht mit der Mangelbehebung entfällt und einbehaltene Mieten sofort zur Zahlung fällig sind.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:100419UVIIIZR39.18.0

Fundstelle(n):
NJW 2019 S. 1745 Nr. 24
NJW 2019 S. 8 Nr. 23
BAAAH-14726

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