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BFH Beschluss v. - VIII B 41/18

Gesetze: FGO § 76 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3;

Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung - Divergenz - Verfahrensmängel - Verletzung der Sachaufklärungspflicht - Tatsächliche Verständigung - vGA

Leitsatz

1. NV: Die Rechtsfrage, ob in einer tatsächlichen Verständigung, die im Rahmen einer Außenprüfung bei einer GmbH zum Vorliegen von vGA abgeschlossen wird, auch geregelt werden kann, welchem der Gesellschafter die vGA zuzurechnen sind, ist nicht klärungsbedürftig.

2. NV: In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass eine vGA auch ohne tatsächlichen Zufluss bei einem Gesellschafter anzunehmen sein kann, wenn der Vorteil dem Gesellschafter mittelbar in der Weise zugewandt wird, dass eine ihm nahe stehende Person aus der Vermögensverlagerung Nutzen zieht.

3. NV: Kein Zulassungsgrund wird mit Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils dargetan, die nur im Rahmen einer Revisionsbegründung erheblich sein können.

4. NV: Beweisermittlungs- oder -ausforschungsanträge, die so unbestimmt sind, dass erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann, brauchen regelmäßig dem FG eine Beweisaufnahme nicht nahezulegen.

5. NV: Das FG verletzt nicht den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, wenn es sich Feststellungen aus einem in das finanzgerichtliche Verfahren eingeführten Strafurteil zu eigen macht, falls die Verfahrensbeteiligten keine substantiierten Einwendungen vortragen und keine entsprechenden Beweisanträge stellen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2019:B.310119.VIIIB41.18.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2019 S. 702 Nr. 7
DStZ 2019 S. 448 Nr. 13
HAAAH-14763

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