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BFH Beschluss v. - VIII B 81/18

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2; GewStG § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2; GewStG § 2 Abs. 3; EStG § 15 Abs. 2;

Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO

Leitsatz

NV: Ein gemeinnütziger Verein, der kein Zweckbetrieb ist, unterliegt mit seinem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auch dann der Gewerbesteuer, wenn die von ihm ausgeübte Tätigkeit nicht die Merkmale eines Gewerbebetriebs i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG i.V.m. § 15 Abs. 2 EStG erfüllt.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2019:B.200319.VIIIB81.18.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2019 S. 712 Nr. 7
RAAAH-14764

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