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BAG Urteil v. - 5 AZR 43/18

Gesetze: § 157 BGB, § 139 BGB, § 307 Abs 1 S 2 BGB, § 77 Abs 4 S 4 BetrVG, § 4 Abs 4 S 3 TVG, § 611 Abs 1 BGB

Verfallklausel - Mindestlohn - Urlaubsentgelt

Leitsatz

1. Zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Urlaubsentgelt nicht vor Urlaubsantritt aus, ist die Urlaubserteilung des Arbeitgebers jedenfalls im bestehenden Arbeitsverhältnis nach Treu und Glauben gesetzeskonform so zu verstehen (§ 157 BGB), dass der Arbeitgeber damit zugleich streitlos stellt, dass er für den gewährten Urlaub dem Grunde nach zur Zahlung von Urlaubsentgelt nach den gesetzlichen Vorgaben und etwaigen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen verpflichtet ist, sofern dem nicht konkrete Anhaltspunkte entgegenstehen.

2. Eine als Allgemeine Geschäftsbedingung gestellte Verfallklausel, welche die von § 77 Abs. 4 Satz 4 BetrVG und § 4 Abs. 4 Satz 3 TVG geschützten Ansprüche umfasst, ist insoweit teilnichtig (§ 139 BGB). Allein dieser Verstoß und eine sich nur daraus ergebende unzureichende Transparenz führen aber nicht zur Gesamtunwirksamkeit der Verfallklausel nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2019:300119.U.5AZR43.18.0

Fundstelle(n):
BB 2019 S. 1331 Nr. 23
DB 2019 S. 6 Nr. 22
DStR 2019 S. 12 Nr. 29
NJW 2019 S. 1899 Nr. 26
ZIP 2019 S. 1734 Nr. 36
LAAAH-14941

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