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BGH Urteil v. - IX ZR 79/18

Gesetze: § 546 Abs 1 BGB, § 4 InsO, § 38 InsO, § 45 InsO, § 55 Abs 1 InsO, § 87 InsO, § 174 InsO, § 181 InsO

Insolvenzverfahren: Rücknahme einer Forderungsanmeldung; Wirksamwerden der Rücknahme; Umfang des Rückgabeanspruchs des Vermieters bei Mietgrundstücken; Abgrenzung zwischen Masseverbindlichkeit und Insolvenzforderung im Hinblick auf die Räumungspflicht des Mieters

Leitsatz

1. Die Rücknahme einer Forderungsanmeldung ist im Insolvenzverfahren jedenfalls bis zur Feststellung der angemeldeten Forderung möglich. Sie ist nach Durchführung des Prüftermins gegenüber dem Insolvenzgericht zu erklären.

2. Die nach Durchführung des Prüftermins an den Insolvenzverwalter adressierte Rücknahme der Anmeldung einer nicht zur Tabelle festgestellten Forderung wird wirksam, wenn die Rücknahmeerklärung nach Weiterleitung durch den Insolvenzverwalter beim Insolvenzgericht eingeht.

3. Der Rückgabeanspruch des Vermieters nach Beendigung des Mietverhältnisses umfasst bei Mietgrundstücken neben der Besitzverschaffung die Entfernung der vom Mieter eingebrachten oder vom Vormieter übernommenen Gegenstände und Einrichtungen, über deren Verbleib keine abweichende Vereinbarung getroffen worden ist. Die Beseitigung von Verschlechterungen oder Veränderungen der Mietsache gehört nicht dazu (Anschluss an BGH, - VIII ZR 157/17, NJW 2018, 1746 Rn. 23 ff und - XII ZR 79/17, NZM 2018, 717 Rn. 20, 23).

4. Endet ein Grundstücksmietvertrag nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters, hat wegen der Räumungspflicht des Mieters die Abgrenzung zwischen Masseverbindlichkeit und Insolvenzforderung grundsätzlich danach zu erfolgen, wann das Räumungsgut auf das Mietgrundstück verbracht worden ist. Soweit die zu räumenden Gegenstände und Einrichtungen bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf dem Mietgrundstück vorhanden waren, begründet der Räumungsanspruch eine Insolvenzforderung, die im Forderungsfeststellungsverfahren mit ihrem Schätzwert für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltend zu machen ist.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:110419UIXZR79.18.0

Fundstelle(n):
DB 2019 S. 1202 Nr. 21
DB 2019 S. 6 Nr. 21
DStR 2019 S. 10 Nr. 24
DStR 2019 S. 2088 Nr. 40
NJW 2019 S. 1877 Nr. 26
NWB-Eilnachricht Nr. 14/2020 S. 992
WM 2019 S. 988 Nr. 21
ZIP 2019 S. 1024 Nr. 21
TAAAH-14947

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