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BVerwG Urteil v. - 2 WD 11/18

Gesetze: § 10 Abs 1 SG, § 17 Abs 3 SG, § 23 Abs 2 Nr 2 Alt 2 SG, § 38 Abs 1 WDO 2002, § 58 Abs 3 S 1 Nr 1 WDO 2002, § 84 Abs 1 S 1 WDO 2002, § 84 Abs 2 WDO 2002, § 121 Abs 2 WDO 2002, § 139 Abs 2 WDO 2002, § 140 Abs 2 S 1 WDO 2002, § 410 Abs 2 StPO, § 57 Abs 1 BDG, § 370 Abs 1 Nr 1 AO 1977, § 370 Abs 2 AO 1977, § 9 Abs 1 Nr 5 EStG, § 17 StGB

Steuerhinterziehung eines Reserveoffiziers; doppelte Haushaltsführung

Leitsatz

1. Bei einem Strafurteil, das als Folge eines auf das Strafmaß beschränkten Einspruchs ergeht, entfalten die zugrunde gelegten Tatsachenfeststellungen des Strafbefehls keine Bindungswirkung nach § 84 Abs. 1 Satz 1 WDO.

2. Die in einem Strafbefehl getroffenen Tatsachenfeststellungen können nach § 84 Abs. 2 WDO vom Wehrdienstgericht zugrunde gelegt werden, sofern die Beteiligten gegen sie nicht substantiierte Zweifel geltend gemacht haben (Änderung der Senatsrechtsprechung).

3. Begeht ein Reserveoffizier nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst vorsätzlich und wiederholt Steuerhinterziehungen im fünf- oder sechsstelligen Betragsbereich begründet dies regelmäßig ein unwürdiges Verhalten, das seine Wiederverwendung im bisherigen Dienstgrad ausschließt.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2019:070319U2WD11.18.0

Fundstelle(n):
AO-StB 2020 S. 15 Nr. 1
BFH/NV 2019 S. 1055 Nr. 9
HFR 2019 S. 922 Nr. 10
PStR 2019 S. 155 Nr. 7
JAAAH-14985

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